Gymnasium Erding 2

Sprachliches, naturwissenschaftlich-technologisches

und musisches Gymnasium

Allgemeines
Schwarzes Brett
Schulfamilie
Fächer
Aktivitäten
Links
   Sie sind hier: Schwarzes BrettFormulare

Formulare

Beurlaubungsantrag.pdf

Für JgSt 5 - 11: In begründeten Fällen kann das Direktorat eine/n Schüler/in vom Unterricht beurlauben. Dazu muss dieser Antrag spätestens am Tag vor der Beurlaubung der Schule vorliegen und vom Direktorat genehmigt werden.

Krankheitsanzeige.pdf

Für JgSt 5 - 11: Erkrankt ein/e Schüler/in, dann ist die Schule unverzüglich durch eine Krankheitsanzeige schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Krankheitsanzeige innerhalb von 2 Tagen nachzureichen.

Adressaenderung.pdf

Bei Adress- oder Namensänderungen bitte dieses Formular verwenden.

 

 

Zum Anzeigen und Ausdrucken dieser pdf-Dokumente benötigen Sie den kostenlosen Adobe Reader.

Formulare für die Kollegstufe finden Sie auf den Seiten der Kollegstufe.

 

 

 

 

 

 

 

Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (Verhinderung und Befreiung, Verlassen des Schulgeländes)

Im Folgenden werden die für unsere Schule geltenden Bestimmungen noch einmal verdeutlicht (Die hier gegebenen Erläuterungen beziehen sich auf die Bestimmungen der §§ 37-38 GSO).

 

Gemäß  Art. 56 (4) des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes  (über "Rechte und Pflichten") haben die Schüler "die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die  sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen."

 

Immer wieder kommt es aber leider vor, dass insbesondere Schüler der oberen Jahrgangsstufen sich im Falle des Fernbleibens vom Unterricht weder telefonisch noch schriftlich entschuldigen. Deshalb möchten wir die für unsere Schule geltenden Bestimmungen im Folgenden noch einmal ins Bewusstsein heben.

 

(1)  Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert (z.B. Erkrankung), am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

 

(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, ist der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

 

(3) Wenn es sich beim fraglichen Tag gar um den Termin einer angekündigten Leistungsnahme (mündliche und schriftliche Schulaufgaben, Referate, Präsentationen) handelt, wird bei Nichtentschuldigung die nicht erbrachte Leistung mit Note 6 gewertet. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Schule diesbezüglich keinen Verhandlungsspielraum hat, sondern an die Bestimmungen der Schulordnung für die Gymnasien gebunden ist (vgl. § 58 (4) GSO). Schüler ab Jahrgangsstufe 10 sind an Tagen eines angekündigten Leistungsnachweises nur ausreichend entschuldigt, wenn ein ärztliches Attest vorlegt werden kann.

 

(4) Sollte eine Schülerin oder ein Schüler eine Befreiung vom Unterricht brauchen (z.B. für einen Termin beim Kieferorthopäden oder für die Teilnahme an einer nicht-schulischen Veranstaltung), dann müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig, d.h. spätestens am Vortag, einen entsprechenden schriftlichen Antrag vorlegen. Der Antrag wird am Morgen im Sekreatriat abgegeben und kann zur Mittagszeit dort wieder abgeholt werden. Eine Bestätigung von anderer Seite (etwa die Terminbestätigung des Arztes) reicht nicht aus. Wenn an dem fraglichen Tag, für den eine Befreiung beantragt wird, eine angekündigte schriftliche Leistungsablage stattfindet, kann die Befreiung nur in gut begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden.

 

(5) Ein Sonderfall sind Sportbefreiungen, jedoch ist eine Befreiung vom Schulsport keine Beurlaubung. Schüler, die nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, müssen anwesend sein. Sie werden zu Helfertätigkeiten herangezogen. Im Einzelfall kann bei Randstunden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Sportunterricht befreit werden, wenn durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird, dass der Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigung länger nicht am Sportunterricht teilnehmen kann. Es muss jedoch im Einzelfall geklärt werden, wie die Situation jeweils zu handhaben ist.

 

6) Verlassen des Schulgeländes: Auf dem Schulweg sind Schülerinnen und Schüler selbstverständlich versichert (Unfallversicherungsschutz). Sie sind auch in diesem Sinne versichert, wenn sie z. B. während der Mittagspause das Schulgelände verlassen, um zum Mittagessen nach Hause zu gehen. Laut unserer Hausordnung dürfen zu anderen Zeiten nur Schüler der Oberstufe das Schulgelände verlassen. Allerdings besteht nach schriftlicher Auskunft des Gemeinde- und Unfallversicherungsverbandes für diese Zeit (Pause, Freistunden) kein Versicherungsschutz. Wer also während der Pausen oder Freistunden die Schulanlage verlässt, handelt auf eigene Gefahr.

Aktuelles:

29.07.10 10:34

„Die ganze Welt ist ein Theater“

Schulgemeinschaft des Gymnasiums Erding II feiert Sommerfest